Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Erbringung von Leistungen durch die Neue Materialien Bayreuth GmbH

Stand: Januar 2022

Die Neue Materialien Bayreuth GmbH (NMB), Gottlieb-Keim-Straße 60, D-95448 Bayreuth, versteht sich als Forschungseinrichtung im Sinne des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (2014/C 198/01, FuEul-Unionsrahmen). Sie verfolgt den Zweck, Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Werkstofftechnik und Materialwissenschaften zu betreiben. Hierzu erbringt die NMB im Auftrag von Kunden Forschung- und Entwicklungsleistungen, die der Innovation und dem Technologietransfer dienen, und erschließt dazu technologisches Neuland. Darüber hinaus führt die NMB werkvertragliche Leistungen für Kunden durch. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind auf diese Besonderheiten ausgerichtet.

1      Anwendungsbereich

1.1   Diese AGB finden auf alle von der NMB zu erbringenden Dienst- und Werkleistungen Anwendung. Diese AGB gelten nicht für Objektvermietungen und deren Nebenleistungen im Zusammenhang mit dem Bayreuther Gründerzentrum (BGZ).

1.2   Diese AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch für alle zukünftigen Verträge mit demselben Kunden, ohne dass die NMB in jedem Einzelfall wieder auf diese AGB hinweisen müsste. Über Änderungen dieser AGB wird die NMB den Kunden in diesem Fall unverzüglich informieren.

1.3   Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende oder entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst wenn NMB hiervon Kenntnis hat und ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht, nicht Vertragsbestandteil, sofern NMB ihrer Geltung nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

1.4   Im Einzelfall getroffenen, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden haben stets orrang vor diesen AGB.

2      Zustandekommen des Vertrags

2.1   Alle Angebote der NMB sind freibleibend und unverbindlich.

2.2   Mit der schriftlichen Bestellung erklärt der Kunde verbindlich, die angeforderten Werke, Dienstleistungen oder sonstige Leistungen in Auftrag geben zu wollen. NMB ist berechtigt, das in der Bestellung des Kunden liegende Angebot zum Vertragsabschluss innerhalb einer Frist von zwei (2) Wochen anzunehmen. Die Annahme erfolgt durch eine entsprechende Auftragsbestätigung der NMB gegenüber dem Kunden.

3      Leitungsumfang / Durchführung

3.1   Für die Art und den Umfang der geschuldeten Leistung ist die Auftragsbestätigung der NMB einschließlich dieser AGB maßgeblich. Mündliche Abreden vor Auftragsbestätigung sind unverbindlich und werden durch die Auftragsbestätigung ersetzt.

3.2   Die Leistungsfristen und -termine werden von NMB für die zu erbringenden Leistung in dem schriftlichen Angebot der NMB oder in der Bestellung des Kunden spezifiziert und gelten erst durch die Auftragsbestätigung durch NMB als vereinbart.

3.3   Änderungen des Leistungsumfanges durch den Kunden gelten erst nach schriftlicher Bestätigung durch NMB als vereinbart.

3.4   Die Arbeitsergebnisse werden dem Kunden nach der Leistungserbringung gemäß der in der Auftragsbestätigung festgelegten Form und den vereinbarten Leistungsfristen und -terminen zur Verfügung gestellt.

3.5   Sofern NMB vereinbarte Leistungsfristen und -termine aus Gründen, die NMB nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann, wird NMB den Kunden hierüber unverzüglich informieren und sich mit dem Kunden hinsichtlich der Vereinbarung neuer Leistungsfristen und -termine abstimmen.

3.6   Ist eine Leistungserbringung durch NMB nicht möglich, ohne dass NMB dies zu vertreten hat, verlängern sich die Leistungsfristen und -termine um die Dauer der Unmöglichkeit der Leistungserbringung. Als Fälle der Unmöglichkeit der Leistungserbringung in diesem Sinne gelten insbesondere unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs der NMB liegende Umstände und Ergebnisse wie höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen, Epidemien bzw. Pandemie oder Arbeitskämpfe. NMB wird den Kunden in angemessener Weise über den Eintritt der Störung unterrichten. Ist das Ende der Störung nicht absehbar und/oder dauert diese länger als zwei (2) Monate, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder diesen zu kündigen. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, diese begründen sich auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten der jeweils anderen Partei.

4      Abnahme

4.1   Der Kunde ist verpflichtet, die vereinbarte Leistung unverzüglich abzunehmen, sobald diese von der NMB erbracht worden ist.

4.2   Nimmt der Kunde die vereinbarte Leistung nicht ab, obwohl diese vertragsgemäß ist, ist NMB berechtigt, die Abnahme durch den Kunden innerhalb einer angemessenen Frist zu verlangen. Erfolgt durch den Kunden keine Abnahme der Leistung innerhalb dieser zusätzlich gesetzten Frist, gilt die Leistung als abgenommen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen zur Abnahme.

5      Vergütung

5.1   Soweit im Einzelfall ausdrücklich nichts anderes vereinbart ist, gelten die in der jeweiligen Auftragsbestätigung ausgewiesenen Preise der NMB für die dort jeweils aufgeführten Leistungen als vereinbart.

5.2   Wurde eine Vergütung nicht ausdrücklich vereinbart, insbesondere wenn die jeweilige Auftragsbestätigung keine Preise für die vereinbarte Leistung der NMB enthält, so gilt die übliche Vergütung als vereinbart.

5.3   Sollte im Rahmen der Leistungserbringung ein Mehraufwand zur Erbringung der vereinbarten Leistung erforderlich sein, wird sich die NMB mit dem Kunden über den Ausgleich der entstehenden Kosten abstimmen.

5.4   Die NMB ist umsatzsteuerpflichtig. Sämtliche Preise für Leistungen verstehen sich in Euro zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Der Ausweis der Umsatzsteuer erfolgt gemäß den jeweils gültigen gesetzlichen Regelungen der Bundesrepublik Deutschland.

6      Zahlungen

6.1   Die vereinbarte Vergütung ist, soweit nicht anders vereinbart oder auf der jeweiligen Rechnung anders vermerkt, innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.

6.2   Zahlungen sind ohne Abzug unter Angabe der Rechnungsnummer auf das Konto der NMB zu leisten.

6.3   NMB ist berechtigt, sobald sich der Kunde in Verzug befindet, Verzugszinsen in jeweils geltender gesetzlicher Höhe (§ 288 Abs. 2 BGB) zu verlangen.

6.4   Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, insoweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist der Käufer nur aufgrund von Gegenansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis berechtigt.

7      Rechte am Ergebnis

Entstehen bei der Durchführung der vertraglichen Leistungen schutzrechtsfähige Erkenntnisse (schutzrechtsfähige Arbeitsergebnisse) gilt:

7.1   Auf Verlangen des Kunden, das innerhalb von drei (3) Monaten nach Zugang der von NMB verpflichtend mitgeteilten Information hierüber schriftlich gegenüber der NMB zu erklären ist, wird NMB sicherstellen, dass sie über die Rechte an eigenen schutzrechtsfähigen Arbeitsergebnissen verfügen kann. Die Bedingungen hierfür werden in einer gesonderten Vereinbarung mit dem Kunden festgelegt. Kommt eine solche nicht zustande, entfällt die Pflicht der NMB zur Rechtesicherung.

7.2   Werden für die Leistungserbringung und/oder zur Nutzung der schutzrechtsfähigen Arbeitsergebnisse und/oder sonstiger Arbeitsergebnisse durch den Kunden bestehende und/oder außerhalb der Leistungserbringung erworbene Schutzrechte der NMB benötigt, so wird hierzu eine gesonderte Vereinbarung getroffen, mit dem Ziel, dem Kunden ein Nutzungsrecht einzuräumen, soweit die NMB dazu berechtigt ist.

7.3   Über das Vorgehen im Falle von gemeinsamen schutzrechtsfähigen Arbeitsergebnissen werden sich NMB und der Kunde im Einzelfall abstimmen, mit dem Ziel, dem Kunden die volle Verfügbarkeit über diese schutzrechtsfähigen Arbeitsergebnisse zu gewährleisten.

8      Schutzrechte Dritter

NMB wird den Kunden unverzüglich auf ihr während der Leistungserbringung bekanntwerdende Schutzrechte Dritter hinweisen, die der gemäß Ziffer 7 vereinbarten Nutzung entgegenstehen könnten. Die NMB und der Kunde werden einvernehmlich entscheiden, in welcher Weise diese Schutzrechte bei der weiteren Leistungserbringung berücksichtigt werden.

9      Gewährleistung / Haftung

9.1   NMB führt die in Auftrag gegebene Leistungen nach dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik unter Verwendung vorhandener bzw. während der Dauer des Vertragsverhältnisses gewonnener eigenen Kenntnisse und Erfahrungen mit der üblichen und angemessenen Sorgfalt durch.

9.2   Im Rahmen der Leistungserbringung schuldet NMB nur die ordnungsgemäße Erbringung der Dienstleistungen mit üblicher und angemessener Sorgfalt. Daher gewährleistet NMB lediglich die Übereinstimmung der in dem entsprechenden Bericht dargelegten Ergebnisse mit dem im Rahmen der Dienste festgestellten Ergebnis nach dem jeweiligen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse und technischer Erfahrung. Im Übrigen ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Insbesondere übernimmt NMB keine Gewährleistung oder sonstige Haftung für (i) die Erreichung der Forschungs- und Entwicklungsziele, (ii) die Eignung der Ergebnisse für einen bestimmten Zweck oder die weitere Nutzbarkeit der Ergebnisse durch den Kunden und/oder (iii) für die Freiheit der Arbeitsergebnisse von Rechten Dritter.

9.3   Soweit diese AGB nichts anderes regeln, haftet NMB bei einer Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

9.4   Auf Schadensersatz haftet die NMB bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die NMB nur

  1. für Schäden aus Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit;
  2. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, d.h. einer Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regemäßig vertraut und vertrauen darf.

9.5   Im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung der NMB – mit Ausnahme der Haftung nach Ziffer. 9.4 lit. a – auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

10      Sonderregelung für Mängel bei werkvertraglichen Leistungen

10.1   NMB unternimmt wirtschaftlich angemessene Anstrengungen nach dem jeweils letzten Stand wissenschaftlicher und technischer Erkenntnisse, um dem Kunden das Werk wie vereinbart zur Verfügung zu stellen. Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, schuldet NMB ein Werk, das sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Kunde nach der Art des Werkes erwarten kann. Im Hinblick auf die Gewährleistung wird auf Ziffer 9.2 des Vertrages verwiesen.

10.2   Im Übrigen finden – soweit in diesen AGB nicht anders geregelt oder zwischen den Parteien nicht anders vereinbart ist – im Falle von Mängeln bei werkvertraglichen Leistungen von NMB die betreffenden gesetzlichen Regelungen Anwendung.

11      Geheimhaltung

Die NMB wird als vertraulich gekennzeichnete Informationen des Kunden während der Dauer und in einem Zeitraum von drei (3) Jahren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Dritten nicht zugänglich machen, solange und soweit nicht diese Informationen auf andere Weise allgemein bekannt geworden sind oder der Kunde auf die vertrauliche Behandlung schriftlich verzichtet hat. Für den Kunden gilt gegenüber NMB eine entsprechende Verpflichtung, unter die insbesondere schutzrechtsfähige Arbeitsergebnisse fallen.

12      Unterbeauftragung

12.1   Für den Fall einer Beauftragung von Dritten durch NMB zur Erbringung von Teilleistungen (Unterbeauftragung), wird NMB den Kunden hierüber informieren.

12.2   Im Rahmen einer Unterbeauftragung für NMB tätige Dritte werden im gleichen Maße wie die Parteien unter Ziffer 11 zur Geheimhaltung verpflichtet. Insbesondere wird die NMB sicherstellen, dass sie ihre Verpflichtungen aus Ziffer 7 erfüllen kann.

13      Veröffentlichungen

13.1   Veröffentlichungen zu schutzrechtsfähigen Arbeitsergebnissen und/oder sonstigen Arbeitsergebnissen durch die NMB muss diese durch den Kunden vorab schriftlich genehmigen lassen. Eine Pflicht zu einer solchen Genehmigung besteht nicht.

13.2   Mit Rücksicht darauf, dass Dissertationen nicht beeinträchtigt werden sollen, ist der Kunde angehalten, eigene Veröffentlichungen von schutzrechtsfähigen Arbeitsergebnissen und/oder sonstigen Arbeitsergebnissen mit der NMB vorab abzustimmen.

14      Kündigung

14.1   Soweit im Falle eines Dienstvertrages dieser, insbesondere im Rahmen der jeweiligen Auftragsbestätigung, keine feste Laufzeit ausweist oder etwas anderes vorsieht, beträgt die Laufzeit ein (1) Jahr ab Vertragsschluss. Wird der Vertrag nicht von einer Partei mit einer Frist von mindestens drei (3) Monaten vor Ablauf der jeweiligen Laufzeit schriftlich gekündigt, verlängert dieser sich automatisch jeweils um weitere sechs (6) Monate.

14.2   Das Recht der Parteien, den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen, bleibt unberührt.

14.3   Soweit nach Ablauf eines erheblichen Bearbeitungszeitraumes kein wesentlicher Fortschritt erzielt wurde, werden sich NMB und der Kunde gemeinsam über die weitere Leistungserbringung abstimmen. Soweit NMB und der Kunde innerhalb von vier (4) Wochen keine Einigung erzielen und auch zukünftig die Erzielung eines wesentlichen Fortschritts nicht in einem angemessenen Zeitraum zu erwarten ist, sind beide Parteien zur ordentlichen Kündigung des Vertrages mit einer Frist von mindestens vier (4) Wochen berechtigt. Im Übrigen besteht kein ordentliches Kündigungsrecht, während etwaiger Festlaufzeiten gemäß Ziffer 14.1 oder der jeweiligen Auftragsbestätigung.

14.4   Im Falle einer wirksamen Kündigung wird NMB dem Kunden die bis zum Ablauf der Kündigungsfrist im Rahmen der vereinbarten Leistung erreichten Arbeitsergebnisse innerhalb von vier (4) Wochen nach Zugang der Kündigung übergeben. Der Kunde ist verpflichtet, NMB die bis zum Ablauf der Kündigungsfrist entstandenen anteilmäßigen Kosten gemäß Ziffer 5 zu vergüten.

15      Sonstiges

15.1   Erfüllungsort für die Leistung der NMB ist Bayreuth.

15.2   Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abbedingung oder Änderung dieser Schriftformklausel.

15.3   Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss seines internationalen Kollisionsrechts sowie, höchst vorsorglich, des UN-Kaufrechts (CISG). Gerichtsstand ist Bayreuth. Hiervon abweichend gilt für Auseinandersetzungen, die Ziffer 7 dieser AGB betreffen, die Zuständigkeit des Landgericht München I als vereinbart.

15.4   Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen gelten als durch solche wirksamen Reglungen ersetzt, die geeignet sind, den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung soweit wie möglich zu verwirklichen. Gleiches gilt im Fall einer Regelungslücke.

15.5   Die jeweils aktuelle Fassung unserer AGB ist auf unserer Internetseite unter www.nmbgmbh.de abrufbar.

 

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